AGB

AGB

weCan live-marketing GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der weCan live-marketing GmbH, Großer Burstah 36, 20457 Hamburg (nachstehend: „weCan“ oder „wir“) und deren Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils zuletzt vom Kunden akzeptierten Fassung auch für sämtliche Folgeaufträge, auch wenn ihre Geltung im Rahmen des Vertragsschlusses nicht nochmals erwähnt wird. Abweichenden Bedingungen oder Vertragsangeboten des Kunden wird hiermit widersprochen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Diese AGB gelten nicht gegenüber Kunden, die keine Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.

  1. Grundlagen
  2. Der Vertrag über die Leistung kommt durch Bestätigung eines Verbindlichen Angebots durch den Kunden oder durch Annahme einer verbindlichen Beauftragung des Kunden zustande. Vertragsgegenstand ist – ausschließlich – die vereinbarte Leistung.
  3. Der Umfang der Leistung von weCan wird durch das Angebot von weCan, den Auftrag des Kunden, die Auftragsbestätigung von weCan sowie das durch weCan akzeptierte Briefing des Kunden bestimmt. Liegt ein schriftliches Briefing nicht vor oder weicht dieses von der Leistungsbeschreibung des Angebots von weCan ab, so gilt der Kontaktbericht von weCan insoweit als Vertragsinhalt, der dem Kunden zeitnah nach Erstellung in Textform zur Verfügung gestellt wird. Dieser Kontaktbericht wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Kontaktbericht nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
  4. Im Rahmen gestalterischer oder künstlerisch-kreativer Aufgabenstellungen besteht für uns nach pflichtgemäßem Ermessen Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung getroffen ist.
  5. Wir schulden eine fachgerechte Ausführung, wobei die Tauglichkeit der Leistung zu einem bestimmten Zweck der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform (§ 126 b BGB) bedarf.
  6. Soweit die Lieferung von Werbemitteln, Drucksachen, Warenproben und/oder Promotion-Material Bestandteil des Auftrags ist, sind technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu 10% möglich und werden bei der Abrechnung der Vergütung entsprechend berücksichtigt.
  7. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolges schulden wir – abgesehen von einer vereinbarten konkreten Leistung – nicht. Die Einbeziehung von technischen oder logistischen oder anderen dem Kunden zuzurechnenden Umständen und Vorgaben ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
  8. Nachträgliche Änderungen von Gegenstand und Umfang der Leistung bedürfen der beiderseitigen Zustimmung. Zusätzliche Leistungen sind vom Kunden angemessen zu vergüten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Entwurfsarbeiten und Korrekturen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt.
  9. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  10. Wir geraten nur aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungstermine bedarf der Schriftform.
  11. Garantien im Rechtssinne durch uns liegen nur bei schriftlicher Garantieabrede unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor.
  12. Dritte
  13. Wir dürfen nach pflichtgemäßem Ermessen Dritte zur Leistungserbringung heranziehen. Unsere Verantwortlichkeit für die uns obliegenden Vertragspflichten bleibt davon unberührt.
  14. Werden Dritte im Auftrag oder auf Wunsch des Kunden in die Leistung einbezogen (Fremdleistungen), haften wir für diese Dritten oder deren Leistung nicht. Für Auswahl oder Überwachung von Fremdleistungen bzw. deren Leistungsschuldner sind wir nur verantwortlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist und gesondert vergütet wird. Für etwaig an solche Dritten von uns leistende Vergütungen (Fremdkosten) können wir Vorkasse fordern und eine Beauftragung bis zum Zahlungseingang zurückstellen.

III. Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde hat uns alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen mitzuteilen und uns bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Anweisungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt. Bei vom Kunden veranlassten außerplanmäßigen Nacht- bzw. Feiertagsarbeiten wird der hierfür vorgesehene Zuschlag gemäß Angebot, in jedem Fall jedoch ein Mindestzuschlag von 25 % auf die Regelvergütung fällig.
  2. Der Kunde benennt uns auf eigenes Betreiben einen für die Durchführung der Vertragsbeziehung verantwortlichen Ansprechpartner, der im Falle von Rückfragen oder bei Problemen oder Abstimmungserfordernissen kurzfristig erreichbar ist und Projekt wesentliche Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann. Bei Abwesenheit ist ein Stellvertreter zu benennen. Können wir unsere Leistungen aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig möglicher Abstimmung mit dem Kunden nicht, nur unvollständig oder nicht vertragsgemäß erbringen, sind wir insoweit von der Verantwortlichkeit für die Leistungsstörung befreit.
  3. Wir sind berechtigt, die vom Kunden bereitgestellten Informationen als richtig und vollständig zu erachten. Auf von uns erkannte Unrichtigkeiten oder Informationslücken werden wir den Kunden hinweisen.
  4. Der Kunde übergibt uns nur solche Vorlagen, deren auftragsgemäße Verwendung und Bearbeitung keine Rechte Dritter verletzt.
  5. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der ihm übergebenen Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. Wir sind berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Kunde das Arbeitsergebnis nutzt. Danach erfolgende Beanstandungen gelten als nachträgliche Änderungswünsche. Abnahmen dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem schriftlich vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt.
  6. Transport, Aufbewahrung und Lagerung
  7. Die Aufbewahrung von Unterlagen, Equipment, Materialien, Halb- und Fertigerzeugnissen des Kunden, die dieser nach Auftragsbeendigung nicht innerhalb von einem Monat zurückverlangt hat, schuldet weCan nicht. weCan vom Kunden überlassene sowie sonstige von weCan für den Kunden gelagerte Gegenstände (insbesondere auch Waren, Equipment, Werbemittel) und Unterlagen werden vom Kunden gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl versichert. Für Schäden, die von der Versicherung nicht umfasst sein sollten, haftet weCan nur bis zur Höhe des Materialwertes (Zeitwert) und nur dann, wenn die Lagerung entweder ausdrücklicher Bestandteil des Auftrags ist oder vom Kunden gesondert vergütet wird.
  8. Soweit gesondert vereinbart, übernehmen wir auf Kosten des Kunden die Versicherung zum Zeitwert; im Schadensfall sind über den Zeitwert hinausgehende Forderungen des Kunden ausgeschlossen.
  9. Fahrzeuge, die der Kunde im Rahmen einer Aktion / eines Auftrags zur Verfügung stellt, sind nur im Rahmen der für das Fahrzeug vom Kunden abzuschließenden Versicherung versichert. weCan übernimmt keine Haftung für Kaskoschäden, soweit diese nicht in der jeweiligen Kfz-Versicherung enthalten sind.
  10. Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Geschäftssitz. Der Versand und/oder Transport von Sachen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung schließen wir gerne auf besonderen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten ab.
  11. Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen
  12. Beratungsleistungen erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Soweit für die Beratungsleistungen und die Erhebung erforderlicher Daten Dritte herangezogen werden, erfolgt die Heranziehung dieser Dritten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Kunden.
  13. Wir schulden eine fachgerechte Ausführung der Beratungsleistungen unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beauftragung benannten Anforderungen, nicht jedoch ein bestimmtes Beratungsergebnis, da eine solche Festlegung aufgrund der für Beratungen typischen Beurteilungsspielräume nicht zielführend ist. Für Beratungsleistungen gilt Dienstvertragsrecht.
  14. Besondere Bedingungen für Promotion-Dienste
  15. Ist Vertragsgegenstand die Bereitstellung von Promotern, haftet weCan nicht für deren Pflichtverletzungen. Promoter gelten weder als Erfüllungs- noch als Verrichtungsgehilfen von weCan. weCan haftet nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht der Promoter hinausgehen oder für von den Promotern begangene unerlaubte Handlungen.
  16. Die Kosten der Schulung und Ausbildung von Promotern im Hinblick auf den Auftrag, einschließlich Reisekosten und Kosten von Schulungsmaterial, hat der Kunde zu tragen, sofern im Einzelfall keine abweichende Regelung in Schriftform getroffen ist. Die Organisation und Durchführung von Schulung und Vorbereitung der Promoter obliegt dem Kunden und ist mit weCan abzustimmen.
  17. Wir sind berechtigt, eingesetzte Promoter bei Vorliegen sachlicher Gründe durch gleichwertig qualifiziertes Personal zu ersetzen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf kontinuierlichen Einsatz desselben Personals. Sofern ein Ersatz eingesetzten Personals aufgrund besonderer Umstände (beispielsweise besondere erforderliche Schulung und Einweisung, besondere Zutrittsberechtigungen oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen) nicht möglich sein sollte, hat uns dies der Kunde frühestmöglich, spätestens jedoch im Rahmen der Beauftragung mitzuteilen. In diesem Fall werden wir mit dem Kunden ein Konzept zur Ersatzplanung entwickeln.
  18. Die Einsatzplanung von Promotern erfolgt durch weCan auf Basis der vom Kunden mitgeteilten Bedarfsplanung. Vorhersehbarer Minder- und Mehrbedarf ist vom Kunden unverzüglich in Textform mitzuteilen, sodass eine entsprechende Bedarfsplanung bzw. Anpassung vorgenommen werden kann.

VII. Termine

  1. Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von weCan vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage oder nicht von uns zu vertretende Nicht-, Falsch- oder Spätbelieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
  2. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, können wir die angemessene Vergütung unseres tatsächlich entstandenen Mehraufwands verlangen.

 

  1. Der Kunde kann jederzeit von ihm beauftragte Leistungen stornieren. Die Stornierungserklärung muss in Textform erfolgen und kann auch per E-Mail übermittelt werden.

Im Falle einer Stornierung fallen folgende Kosten an:

  1. Erfolgt die Stornierung bis zu 14 Tage vor Leistungsbeginn, fallen keine Stornokosten an.
  2. Erfolgt die Stornierung in weniger als 14 Tagen und bis 7 Tage vor Leistungsbeginn, sind 50 % der im Kostenvoranschlag veranschlagten Summe als Stornokosten zu tragen.
  3. Erfolgt die Stornierung in weniger als 7 Tagen vor Leistungsbeginn, sind die vollen Kosten zu zahlen.
  4. Bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachte Eigen- und Fremdleistungen werden dem Kunden zusätzlich in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
  5. Von den hier formulierten Stornierungsregeln kann lediglich abgewichen werden, wenn ein Vertrag mit dem Kunden existiert, der eine individuelle Regelung statuiert.

VIII. Nutzungsrechte und Konzepte

  1. Auf Wunsch des Kunden entwickeln wir noch vor Auftragserteilung Konzepte und Präsentationen, deren Kosten vom Kunden nach Vereinbarung zu erstatten sind. Solche Konzepte und Präsentationen sind vertraulich zu behandeln; Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Ausschreibungsunterlagen usw. verbleiben bei uns. Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Vorschläge und Konzepte außerhalb einer Beauftragung von weCan, insbesondere selbst oder unter Inanspruchnahme anderer Anbieter zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. Im Falle des schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese Verpflichtung sind wir berechtigt, berechtigt, einem Vertragsstrafe von bis zu 10.000,- €, höchstens aber bis zu 1/10 des Auftragswertes gemäß des jeweiligen Konzeptes bzw. der jeweiligen Präsentation vom Kunden zu fordern; die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen.
  2. Wir räumen dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) unserer Leistung ein. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbeiteter Form (soweit die Bearbeitung nicht für die vereinbarungsgemäße Nutzung erforderlich ist) und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Alle Rechte an Zwischenergebnissen verbleiben vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bei uns.
  3. Bei unberechtigter Nutzung von uns im Rahmen einer Beauftragung erbrachter Leistungen ist der Kunde zur Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei unsere weiteren Ansprüche und Rechte unberührt bleiben. Die Mindestvergütung beträgt das 1,5-fache der für die Nutzung nach den Regelsätzen von weCan zum Zeitpunkt der Nutzung zu entrichtenden Vergütung bzw. – sofern eine solche Vergütung nicht vorgesehen ist – der Regelvergütung nach für das jeweilige Arbeitsergebnis anwendbarem Vergütungstarifvertrag oder anwendbarer Honorartabelle (wobei für Designleistungen den Vergütungstarifvertrag Design (AGD), für Fotografien die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing Anwendung finden). Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung hat er uns (zusätzlich) eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 % der für die jeweilige Nutzung zu entrichtenden Vergütung zu zahlen. Unser Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  4. Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die jeweilige Leistung geschuldeten Entgelts.
  5. Wir sind ‑ auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ‑ berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Rahmen der Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Wettbewerben, insbesondere auch im Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Nennung des Kunden zu verwenden. Wir sind berechtigt, auf von uns gelieferten Werbemitteln und Präsentationsmaterialien sowie bei Werbemaßnahmen auf weCan bzw. den jeweiligen Urheber in angemessener Form hinzuweisen.
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Wir behalten uns bei Lieferungen körperlicher Gegenstände das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Sache durch uns ist gleichzeitig ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  10. Vergütung und Rechnungsstellung
  11. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, insbesondere bei Zwischenabnahmen Zwischenrechnungen über den abgenommenen Leistungsteil. Gerät der Kunde mit der Begleichung einer Rechnung trotz Mahnung in Verzug oder erlangen wir Kenntnis von Umständen, die erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden begründen (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder negative Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch ein anerkanntes Wirtschaftsauskunftsunternehmen) sind wir berechtigt, sämtliche bis dorthin erbrachten Leistungen abzurechnen und unsere Leistung bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einzustellen. Ferner sind wir berechtigt, die Fortführung der Leistung von einer angemessenen Vorkasse abhängig zu machen, die unsere Vergütung sowie die voraussichtlichen Auslagen und Fremdkosten umfasst.
  12. Angemessene Reise- und Fahrtkosten sind vom Kunden zu erstatten, soweit die Reise bzw. Fahrt zum Zweck der Vertragserfüllung erfolgte und mit Billigung des Kunden erfolgte oder unter Berücksichtigung des Aufwands und der Effektivität alternativer Übermittlungs- oder Kommunikationsarten erforderlich war.
  13. Rechnungen sind innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang schriftlich unter Angabe sachlicher und nachprüfbarer Gründe widerspricht. Die Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.
  14. Kann ein Auftrag aus nicht von uns zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden (insbesondere bei Kündigung des Kunden gem. § 649 BGB), schuldet der Kunde uns für die entfallende Leistung eine Ausfallvergütung in Höhe von 70 % der für die jeweils entfallende Leistung zu entrichtenden Vergütung. Ersparte Aufwendungen werden hierauf angerechnet, sofern die Aufwendung ausdrücklich Leistungsbestandteil und tatsächlich erspart ist (z.B. Reisekosten). Höhere ersparte Aufwendungen hat der Kunde zu beweisen.
  15. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  16. Der Kunde ist für eventuelle Entgelte bzw. Beiträge an Verwertungsgesellschaften sowie für die Abgabe an die Künstlersozialkasse selbst verantwortlich und hat diese Kosten zu tragen. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ist der Kunde für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht zuständig und selbst verantwortlich, soweit die Beauftragung im Namen und Auftrag des Kunden erfolgt ist.
  17. Mängelhaftung
  18. Nach erfolgter Freigabe durch den Kunden sind wir von jeder Verantwortung für die Richtigkeit von Vorlagen und Mustern befreit. Wir haften nicht für vom Kunden übersehene Fehler.
  19. Bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbare, material- und verfahrensbedingte Abweichungen von Proben, Mustern, Korrekturausdrucken oder sonstigen Vorlagen in Farbe, Größe und Gestalt von der endgültigen Produktion gelten nicht als Mangel.
  20. Wir haften nicht für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit von Leistungen und Leistungsergebnissen, ferner nicht für deren Tauglichkeit zur Erlangung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte. Sachaussagen und Werbeaussagen von Kommunikationsmaßnahmen für den Kunden sind vom Kunden auf deren rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. weCan haftet nicht dafür, dass von weCan erbrachte Leistungen und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich des Kunden keine gewerblichen Schutzrechte Dritter oder das Wettbewerbsrecht verletzen. Eine Kollisionsrecherche auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte schulden wir nicht. Der Kunde hält uns von sämtlichen Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die uns durch Rechtsverletzungen entstehen, die auf vom Kunden freigegebenen Kommunikationsmaßnahmen und Materialien beruhen.

XII. Sonstige Haftung

Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir gegenüber dem Kunden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig übernommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den doppelten Betrag der Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter sowie auch entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche.

XIII. Abwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, von weCan eingesetztes Personal nicht während der Vertragsbeziehung und einen Zeitraum von zwölf Monaten ab deren Beendigung selbst oder durch Dritte abzuwerben oder zu beschäftigen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine vom Kunden an uns zu zahlende Vertragsstrafe je Einzelfall in Höhe von Euro 5.000,00 fällig.

XIV. Verschwiegenheit

Wir verpflichten uns, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Kunden, die uns im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.

  1. Schlussbestimmungen
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Hamburg.

Stand dieser AGB: 07.03.2024